I. Vertragliche Grundlagen

1.0 Geltungsbereich und Ausschließlichkeit

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können sich aus einzelvertraglichen Regelungen ergeben. Vorrang haben dann diese einzelvertraglichen Regelungen.

1.2 Die Lino GmbH (nachfolgend LINO genannt) schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird ihn LINO bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an LINO absenden.

II. Bedingungen der Software

2.0 Lizenz und Umfang der Softwarenutzung

2.1 Bei Vereinbarung einer einmaligen Zahlung erwirbt der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Nutzungsrecht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Hierfür gelten insbesondere die Regelungen unter Ziff. VI.

2.2 Bei Vereinbarung monatlicher Gebühren und/oder Teilzahlungsbeträgen erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare und zeitlich befristete Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial für die Dauer des Vertrages (Miete, Leasing) zu nutzen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

2.3 Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem Programm beigefügten Programmdokumentation. Der Kunde erhält die Programmdokumentation schriftlich oder in digitaler Form.

2.4 Das Einrichten bzw. Einstellen der Hardware gehört nicht zum Leistungsumfang der LINO im Zusammenhang mit dem Erwerb von Software-Nutzungsrechten. Einrichtung, Einstellung von Hardware, Einrichtung der Software beim Kunden, Implementierung, Anpassungsberatung und Anwendungs-beratung sind gesondert zu vereinbaren.

2.5 Soweit vereinbart, erwirbt der Kunde das Recht, die Software in den in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen. Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise an das Netz angeschlossene tragbare Computer, sowie Reservearbeitsplätze unter der Voraussetzung diese dienen lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen. Die Lauffähigkeit der Software wird nur für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsstationen gewährleistet.

2.6 Ohne schriftliche Zustimmung der LINO darf der Kunde keine Kopien der Software und/oder der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen für Dritte anfertigen. Dritte in diesem Sinne sind auch verbundene, aber rechtlich selbstständige Unternehmen. Bei mehrfacher Nutzung der Software auf weiteren Anlagen fallen die Nutzungsgebühren und Zahlungsbeträge für jeden weiteren Einsatz gesondert an, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.7 Änderungen und/oder Ergänzungen an den Programmen darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der LINO vornehmen.

2.8 Bei Softwaremängeln hat der Kunde das Recht, soweit und solange die Nutzung der Programme durch die Mängel erheblich eingeschränkt ist, die laufende Gebühr angemessen zu mindern. Der Kunde darf einen Mangel nur dann selbst beseitigen und kann verlangen, dass insoweit entstandene Kosten ersetzt werden, wenn der Mangel nicht innerhalb von 3 Monaten beseitigt wird und LINO auf Grund einer dann erfolgten Mahnung des Kunden in Verzug geraten ist. § 536a Abs. 1(1). Alt. BGB ist ausgeschlossen.

3.0 Eigentums- und Urheberrechte

3.1 Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der LINO. LINO bleibt auch Inhaberin aller Urheber-und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen, einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials. Dem Kunden ist es untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, verändern oder sonst unkenntlich zu machen.

4.0 Vertragsdauer, ordentliches Kündigungsrecht Softwaremiete

4.1 Softwaremietverträge werden auf unbestimmte Dauer –mindestens jedoch für die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit – geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem der Bestellschein/Auftragsbestätigung/Vertrag vom Kunden unterzeichnet bei LINO eingegangen ist.

4.2 Softwaremietverträge können ohne Grund mit einer Frist von drei Monaten zum vorgesehenen Vertragsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Kündigung einzelner Leistungen bzw. Verfahren gilt Satz 1 entsprechend.

4.3 LINO kann Softwaremietverträge fristlos kündigen, wenn der Kunde die Software vertragswidrig nutzt, sie insbesondere ungenehmigt Dritten überlässt, oder Änderungen an dem gesamten System oder einzelnen Modulen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LINO vornimmt. Das Gleiche gilt für sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen, insbesondere wenn der Kunde über zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Zahlung in Höhe von mindestens einer vollen Monatsgebühr in Verzug kommt.

5.0 Vertragsbeendigung bei Softwaremiete

5.1 Rückgabe von Software, Dokumentationen und Datenträger. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm überlassene Software, Datenträger und Dokumentationen bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen unverzüglich zurückzugeben oder unbrauchbar zu machen sowie das Programm von der Festplatte zu löschen. Von der Rückgabepflicht ausgenommen sind die Unterlagen, mit denen der Kunde seine gesetzlichen Dokumentationspflichten erfüllt.

5.2 Bestätigung vollständiger Rückgabe. Der Kunde wird eine förmliche Bestätigung seiner vertretungsbefugten Geschäftsleitung auf Anforderung der LINO übergeben mit dem Inhalt, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind und eine Nutzung über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus nicht erfolgt.

III. Werk- und Dienstleistungsverträge

6.0 Verantwortlichkeiten

6.1 Bei Werkleistungen ist LINO für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die erbrachten Leistungen verantwortlich. Dem Kunden obliegt die organisatorische Einbindung der Leistungen der LINO in seinen Betriebsablauf. Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. LINO erbringt diese in eigener Verantwortung.

6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, liegt die Verantwortung für die mit den Werk- und Dienstleistungen angestrebten Ergebnissen beim Kunden.

7.0 Leistungsumfang

7.1 Die Einzelheiten der auszuführenden Leistungen, die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme oder sonstige erforderliche Mittel sind im Auftrag spezifiziert.

7.2 Die Parteien können im Auftrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen vereinbaren.

8.0 Änderungen des Leistungsumfanges

8.1 Der Kunde kann nach dem Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges im Rahmen der Leistungsfähigkeit der LINO verlangen, es sei denn, dies ist für LINO unzumutbar. LINO wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, und dem Kunden das Prüfungsergebnis mitteilen. Ist das Verlangen zumutbar und durchführbar, teilt sie gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Erfordert ein Änderungsverlangen des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert beauftragt. Der Überprüfungsaufwand kann von LINO in Rechnung gestellt werden.

8.2 LINO wird dem Kunden ein Realisierungsangebot für die Änderung unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten. Der Kunde wird über das Angebot innerhalb der Angebotsbindefrist entscheiden. Vereinbarte Leistungs-änderungen sind durch entsprechende Anpassungen des Vertrages schriftlich zu dokumentieren.

8.3 LINO und der Kunde können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Kommt eine Einigung im Rahmen der Angebotsbindefrist nicht zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich entsprechend. LINO kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen.

8.4 Ist für LINO erkennbar, dass die Leistungsbeschreibung oder Anweisungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat seinerseits unverzüglich über eine Änderung der Leistungsbeschreibung oder seiner Anweisungen zu entscheiden. Ziff. 8.1 bis 8.4 gelten entsprechend.

9.0 Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Der Kunde wird unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Leistungen durch LINO erforderlich sind.

9.2 Der Kunde ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die LINO für die Durchführung der Leistungen benötigt, verantwortlich. Bei der Leistungserbringung ist LINO davon abhängig, dass der Kunde die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann LINO unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Änderungen des Zeitplans oder der Preise verlangen.

9.3 Ereignisse höherer Gewalt, die LINO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. LINO unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Kunden mitzuteilen.

9.4 Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Behinderung vom Kunden zu vertreten ist. Sie verlängern sich außerdem angemessen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat. In den vorstehenden Fällen ist LINO berechtigt, für die Dauer der Unterbrechung die im Auftrag vereinbarte Vergütung oder die Erhöhung eines vereinbarten Festpreises zu verlangen.

10.0 Einsatz von Personal

10.1 Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller das Vertragsverhältnis betreffenden Fragen.

10.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

11.0 Beauftragung Dritter

11.1 LINO ist berechtigt, Dienstleistungen ganz oder teilweise durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen zu lassen.

12.0 Abnahme (nur bei Werkleistungen)

12.1 LINO stellt dem Kunden die vertragsgemäß hergestellte Leistung bzw. in sich abgeschlossene Teile zur Abnahme bereit. LINO wird dem Kunden die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

12.2 Der Kunde wird die Leistung nach erfolgreichem Abnahmetest und/oder Übergabe unverzüglich abnehmen. Festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den festgelegten Anforderungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung der LINO zur Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

13.0 Eigentums- und Nutzungsrechte

13.1 LINO oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Materialien (z.B. Schriftwerke, Programme, Doku-mentationen, Protokolle, Zeichnungen), die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden, sowie deren Bearbeitungen. Soweit im Bestellschein/Auftrag nicht anders geregelt, erhält der Kunde eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen.

13.2 Unternehmen ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mindestens 50% besteht. Der Kunde ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.

14.0 Mängelhaftung

14.1 Bei Werkleistungen gewährleistet LINO, dass die im Auftrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Mängel hat der Kunde der LINO unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde stellt LINO auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.

14.2 Soweit ein Mangel vorliegt, ist LINO nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt.

14.2.1 Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist LINO berechtigt, diese zu verweigern. LINO kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten gegenüber LINO nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

14.2.2 Gelingt die Nacherfüllung innerhalb von 3 Monaten nicht, oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche sind, soweit sich aus Ziff. 14.3 nicht etwas anderes ergibt, ausgeschlossen.

14.3 Sofern LINO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedoch maximal bis zu einer Höhe von Euro 10.000 je Schadensfall und Kunde; im Übrigen ist sie ausgeschlossen. Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung gelten nicht bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Sie gelten ebenfalls nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung, falls gerade ein davon betroffener Mangel die Haftung auslöst.

14.4 Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung von dem Kunden genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teilleistung mit dem ersten Tag der nach der Teilabnahme erfolgten Nutzung. Unberührt bleibt Satz 2 hinsichtlich der Mängelhaftung für das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale des gesamten Werkes.

14.5 Weist LINO nach, dass Mängel nicht vorgelegen haben, kann sie die Erstattung des Aufwandes für die auf Grund der Mängelbeseitigung erbrachten Leistungen nach den allgemein von ihr angewandten Vergütungssätzen verlangen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

14.6 Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Mängelhaftung.

15.0 Vertragsbeendigung, Kündigung

15.1 Der Kunde kann einen Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform. LINO wird nach einer Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfanges unverzüglich oder nach einem mit dem Kunden abgestimmten Zeitplan einstellen. Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich der anteiligen Kosten für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. Kündigt der Kunde aus Gründen, die LINO zu vertreten hat, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.

15.2 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

IV. Beratungsverträge

16.0 Vertragsgrundlagen

16. 1 Die Beratung des Kunden hinsichtlich der Installation, Implementierung und Anpassung (auch sog. „Customizing“) sowohl durch Anpassungsprogrammierung als auch hinsichtlich der betrieblichen Erfordernisse, wird auf der Grundlage gesondert abzuschließender Einzelverträge durchgeführt. Hierzu stellt diese Vereinbarung einen Rahmenvertrag dar. LINO wird eine Beratung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durchführen. Die einzelnen Beratungsverträge haben ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand.

17.0 Leistungsbeschreibung Hotline Unterstützung

17.1 Während der normalen eigenen Geschäftszeiten stellt LINO eine Hotline Unterstützung zur Verfügung. Diese Unterstützung umfasst lediglich Fragen zur Funktion und Handhabung der LINO-Produkte auf dem jeweils neuesten Stand.

18.0 Gebühren

18.1 Die Beratung, welche LINO online und/oder telefonisch und/oder beim Kunden vor Ort gegen Zahlung eines Entgelts erbringt, regelt sich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der LINO, soweit kein gesonderter Vertrag abgeschlossen wurde.

18.2 LINO ist berechtigt die vereinbarten Gebühren abzurechnen, wenn Beratungsleistungen angefordert, aber vom Kunden aus von diesem zu vertretenen Gründen, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang abgerufen werden.

V. Seminare und Schulungen

19.0 Leistungsbeschreibung

19. 1 LINO bietet Seminare in eigenen Seminarveranstaltungen und Schulungen beim Kunden an. Die Durchführung von Schulungsleistungen können auch auf Grund einer gesonderten Schulungsvereinbarung geregelt werden.

20.0 Gebühren

20.1 Die Seminare und Schulungen werden gegen Zahlung der Gebühr nach der jeweils gültigen Preisliste der LINO erbracht. Abweichend von der in Abschnitt VIII genannten Zahlungsbedingungen, sind die Seminargebühren jeweils 14 Tage vor Durchführung des Seminars zur Zahlung fällig.

21.0 Abmeldung

21.1 Bereits getätigte Anmeldungen können bis zum Beginn der 4. Woche vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Abmeldung innerhalb von 4 Wochen bis zum Beginn der 2. Woche vor Seminarbeginn, so sind 50% der Seminargebühr zu zahlen. Bei Abmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Seminarbeginn ist die gesamte Seminargebühr fällig. Unabhängig von den obigen Bestimmungen kann für einen angemeldeten Seminarteilnehmer ein Ersatzteilnehmer genannt werden.

22.0 Seminarausfall

22.1 LINO behält sich vor, ein Seminar bis zu 14 Tage vor Seminarbeginn abzusagen. Erfolgt eine Absage nach diesem Zeitpunkt, so beschränkt sich ein eventueller Schadensersatz für den angemeldeten Seminarteilnehmer auf die zur Teilnahme notwendigen Reiseaufwendungen, die bei einer Stornierung nachweisbar nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

23.0 Referenten

23.1 LINO wird Seminare durch geeignete Referenten durchführen. Anspruch auf einen bestimmten Referenten besteht grundsätzlich nicht.

23.2 Wird ausnahmsweise ein bestimmter namentlich benannter Referent gewünscht, so ist dies einzelvertraglich zu vereinbaren. Fällt dieser Referent aus wichtigem Grund aus, so kann seitens der LINO ein geeigneter Ersatzreferent gestellt werden. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen LINO ist ausgeschlossen.

24.0 Seminarinhalt

24.1 Der Kunde ist für die Auswahl der Seminare verantwortlich und die grundsätzliche Eignung der Seminarinhalte im Hinblick auf den vom Kunden mit dem Seminar bezweckten Erfolg. Alle Seminare werden in eigens dafür hergerichteten, speziellen Schulungsräumen der LINO oder von Partnerunternehmen durchgeführt. LINO haftet nicht für eine bestimmte Einrichtung oder Technik, insbesondere nicht für technische Mängel, die während des Seminars auftreten können.

VI. Lieferung von Software, Hardware und Zubehör

25.0 Leistungsbeschreibung

25.1 LINO verkauft Software, Hardware und entsprechendes Zubehör. Für Beratungsleistungen hinsichtlich der Erforder-lichkeit der Hard-und Software gelten die Regelungen des Abschnitts III sinngemäß. Die Hardwarewartung ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen, sie kann gesondert mit LINO vereinbart werden.

25.2 Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten preis- oder produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs-und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

26.0 Gefahrenübergang

26.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von LINO zur Ausführung der Versendung benannt sind, auf den Kunden über. Sofern sich der Versand ohne Verschulden der LINO verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

26.2 Die Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – der Kunde.

27.0 Termine und Teillieferungen

27.1 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

27.2 Liefer- und Leistungstermine/-fristen sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt nur vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der LINO oder einem Vorlieferanten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. LINO behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Leistungsverzögerung mehr als 6 Wochen andauert und dies nicht von LINO zu vertreten ist.

28.0 Eigentumsvorbehalt

28.1 Lieferungen der LINO erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Lieferungen und Leistungen der LINO voll getilgt hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Eigentum der LINO stehende Ware zu verpfänden oder zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der LINO hinweisen und LINO unverzüglich benachrichtigen.

28.2 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist LINO berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zur Sicherung ihrer Rechte zurückzunehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erteilt hiermit die Einwilligung zum Betreten seiner Geschäftsräume, insbesondere der Räume der Standorte der Liefergegenstände.

28.3 Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiter-veräußerung der Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er seine künftigen Forderungen hieraus im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware hiermit bereits jetzt an LINO ab.

28.4 Der Kunde ist – außer im Falle einer Weiterveräußerung der Ware – verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der LINO stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an LINO abgetreten.

29.0 Mängelhaftung

29.1 Software – Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen grundsätzlich unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Kunde ist für die Auswahl der Programme verantwortlich und dafür, dass die Programmfunktionen seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. LINO gewährleistet, dass das Programm der bei Vertragsschluss gültigen und dem Kunden überlassenen Programm- und Funktionsbeschreibung entspricht und in diesem Rahmen einsatzfähig ist.

29.2 Hardware, Zubehör und sonstige Waren – Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Kunden zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen gilt Ziff. 29.3 entsprechend. Im Rahmen der Gewährleistung kann LINO Maschinen oder Teile austauschen und technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Maschinen oder Teile gehen in das Eigentum der LINO über. Die Mängelhaftung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder hierdurch entstandenen Mehraufwand, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht von LINO durchgeführte Änderungen bzw. An- und Einbauten verursacht wurden. Eine Mängelhaftung für die normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen und Betriebsmitteln besteht nicht.

29.3 Gemeinsam (Software, Hardware, Zubehör und sonstige Waren)

29.3.1 Eine Mängelrüge ist möglichst genau und umgehend nach der ersten Fehlfunktion bzw. Fehlermeldung schriftlich unter Angabe der zu der Fehlfunktion führendem Bedienungsschritte geltend zu machen.

29.3.2 Soweit ein Mangel vorliegt, ist LINO nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraus-setzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Die Nacherfüllung erfolgt bei Software i.d.R. durch die Bereitstellung eines Updates oder die Auslieferung einer fehlerbereinigten Version.

29.3.3 Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist LINO berechtigt, diese zu verweigern. LINO kann die Nacherfüllung ver-weigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten gegenüber LINO nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb von 3 Monaten nicht, oder ist sie auf Grund der Beschaffenheit der Ware unmöglich, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche sind, soweit sich aus Ziff. 29.3.4 nicht etwas anderes ergibt, ausgeschlossen.

29.3.4 Sofern LINO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von Euro 10.000 je Schadensfall und Kunde begrenzt; im Übrigen ist sie ausgeschlossen. Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung gelten nicht bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Sie gelten ebenfalls nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst.

29.3.5 Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Bei gebrauchten Sachen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. LINO haftet nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

29.4 Ein Transport oder Versand der mangelhaften Ware zum Sitz der LINO erfolgt auf Risiko des Kunden.

29.5 Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die Ware an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Mängelansprüche, auf LINO zu verweisen.

29.6 Erweist sich der gerügte Mangel als Folge eines Handhabungs-, Bedienungs- oder Eingabefehlers, entstand er durch vertragswidrige Nutzung mit einem nicht freigegebenen Betriebssystem oder mit sonstigen LINO-fremden Programmen, wurden Steuerungsmaßnahmen nicht beachtet oder hatte der Kunde eigene fehlerhafte Reparaturversuche unternommen, zahlt der Kunde an LINO den durch die Mängelrüge verursachten Aufwand entsprechend den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste für Personaleinsatz (Dienstleistungen). Dies gilt entsprechend für Fälle, in denen die Nachbesserungsarbeiten von LINO durch die vorstehend aufgeführten Umstände erschwert, behindert oder mehr als nur unwesentlich im Umfang erweitert wurden.

VII. Internetdienste

30.0 Leistungsbeschreibung

30.1 Der LINO-Internet-Dienst umfasst nachfolgende Leistungen: LINO überlässt dem Kunden die Nutzung von Online Tools anderer Hersteller zu Präsentationszwecken und zur Fehleraufnahme.

31.0 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung

31.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für 12 Monate geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem der Bestellschein / Auftragsbestätigung / Vertrag vom Kunden unterzeichnet bei LINO eingegangen ist oder der Beginn der Ausführung des Auftrages z.B. Freischaltung der Zugangskennung.

31.2 Der Vertrag kann ohne Grund mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Kündigung einzelner Leistungen bzw. Verfahren gilt Satz 1 entsprechend.

32.0 Kündigung aus wichtigem Grund durch LINO

32.1 LINO kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde die Software vertragswidrig nutzt, sie insbesondere ungenehmigt Dritten überlässt oder Änderungen an dem gesamten System oder einzelnen Modulen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LINO vornimmt. Das Gleiche gilt für sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen, insbesondere wenn der Kunde über zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Zahlung in Höhe von mindestens einer vollen Monatsgebühr in Verzug kommt. Die LINO hat weiterhin ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Kunde schuldhaft gegen eine der in Ziffer 33 – 34 geregelten Pflichten verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung durch LINO den Verstoß fortsetzt.

33.0 Verantwortlichkeit des Kunden

33.1 Der Kunde sichert LINO zu, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, LINO jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage der LINO binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen.

33.2 Der Kunde verpflichtet sich, von LINO zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und LINO unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen der LINO nutzen, haftet der Kunde gegenüber LINO auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch LINO.

33.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten der LINO oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen.

34.0 Betriebssicherheit

34.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der zur Nutzung des LINO-Internet-Dienstes notwendigen fachlichen und technischen Voraussetzungen. Eine Nutzung des LINO-Internet-Dienstes ist nur in dem von LINO definierten Umfeld zulässig.

35.0 Datenschutz

35.1 LINO weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden können.

35.2 LINO ist berechtigt, die Bestandsdaten ihrer Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen erforderlich ist. LINO wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, dieser Regelung zuzustimmen.

35.3 LINO weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass LINO das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.

36.0 Gebühren und Abrechnung

36.1 Die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme des LINO-Internet-Dienstes erfolgt am Anfang des Monats für den vollen Monat im Voraus, in dem die Dienste beansprucht wurden. Auch für den Monat der erstmaligen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden wird, unabhängig vom Tag des Leistungsbeginns, die volle Gebühr in Rechnung gestellt.

36.2 LINO ist berechtigt, die Leistungen erst nach Zahlung der vereinbarten Entgelte vorzunehmen. Im Verzugsfall ist LINO berechtigt, die entsprechende Online Tools des Kunden sofort zu sperren. Sollten die Lieferanten ihre Preisstellung oder Abrechnungsmodelle ändern, ist LINO berechtigt, die Entgelte gegenüber dem Kunden mit Wirksamwerden der Änderung ohne gesonderte Fristsetzung entsprechend anzupassen.

VIII. Allgemeine Bedingungen für Verträge

37.0 Abschluss des Vertrages, Schriftform

37.1  Die Einzelheiten der von LINO zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung der LINO zustande. Eine vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist bindend. LINO ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferung sowie Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

37.2 Schriftliche Angebote der LINO sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.

37.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

38.0 Preise und Zahlungsbedingungen

38.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

38.2  Die Preise bestimmen sich, im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von LINO aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch LINO gültigen Preis- und Produktliste der LINO. Alle Preise verstehen sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ausschließlich der Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Transportkosten, Versicherungen).

38.3  Im Bestellschein/Auftrag angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Sie beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung der zu erbringenden Leistung. LINO wird den Kunden bei einer Überschreitung des Kostenrahmens unverzüglich informieren und seine schriftliche Zustimmung einholen. Bis zur Vorlage der schriftlichen Zustimmung des Kunden wird LINO die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Mengenansätze nicht überschreiten.

38.4  Einmalzahlungen (einmalige Nutzungsgebühr für Software, Kaufpreis für Hardware, Festpreise für einzelne Dienstleistungen etc.) werden mit Erbringung der Lieferung bzw. Leistung fällig und sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

38.5  Bei einer Abrechnung auf Zeit- und Materialbasis oder monatliche Gebühren (z.B. Nutzungsgebühren für Software, Wartungsgebühren) erteilt LINO dem Kunden eine Monats-rechnung über die vertragsgegenständlichen Leistungen. Der Kunde ermächtigt LINO, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen im Lastschriftverfahren einzuziehen.

38.6  Einwände gegen die Abrechnung der LINO sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwänden nach Fristablauf bleiben jedoch unberührt.

38.7  LINO ist berechtigt bei vereinbarter laufender monatlicher Gebühr, die Preise zu ändern. Die Preisänderungen werden dem Kunden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich mitgeteilt. Erhöhungen bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Erhöhungsverlangens. Zum Zeitpunkt der Bestellung bekannte Erhöhungen begründen kein Sonderkündigungsrecht.

38.8  Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und sind mit Zugang der Mitteilung wirksam. Der Kunde kann dann innerhalb eines Monats hinsichtlich des betroffenen Vertragsgegenstandes vom Vertrag zurücktreten. Preiserhöhungen werden nicht wirksam, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Leistung/Lieferung vereinbarungs-gemäß ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt.

38.9  Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der LINO zur Folge. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. LINO kann im Falle der endgültigen Zahlungsverweigerung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

38.10 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Er kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

39.0 Verzug

39.1 Liefer- und Leistungstermine, -fristen sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

39.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen LINO, die Erfüllung ihrer Verpflichtung für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leistungserfüllung unzumutbar erscheinen lassen oder unmöglich machen.

39.3 Gerät LINO bei der Erfüllung einer Leistung in Verzug, kann sich der Kunde von dem Vertrag lösen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat.

39.4 Die Vertragslösung erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Lizenzvertrag, Wartungsvertrag, Mietvertrag) durch fristlose Kündigung, ansonsten durch einen Rücktritt vom Vertrag.

39.5 Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche des Kunden oder der Aufwendungsersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie wegen etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht gemäß Ziff. 42 (Sonstige Haftung) zwingend gehaftet wird.

39.6 Weitergehende als die in diesen Bedingungen genannten Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

40.0 Sonstige Haftung

40.1 LINO haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LINO nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind, jedoch maximal bis zu einer Höhe von Euro 10.000 je Schadensfall und Kunde. Maßgebend sind die bei Entstehung des Anspruchs geltenden Preise gem. Preisliste ohne Mehrwertsteuer. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

40.2 Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungs-gemäßer Datensicherung durch den Kunden nicht eingetreten wäre.

41.0 Vertragsbeendigung, Kündigung

41.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat jederzeit gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

41.2 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

42.0 Sonstige Bestimmungen

42.1  Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand – Die gesamten Geschäftsbeziehungen der LINO mit den Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist. Im Zweifel der Sitz der LINO. Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der LINO. Ist der Kunde kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

42.2  Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung von Lücken gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.